AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Schriftliche Sondervereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur insoweit vor, als sie von ihnen abweichen.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(4) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, ein- schließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

(5) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.


§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
(3) Fertigt der Verkäufer nach Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern des Käufers, so richtet sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich nach diesen Vorgaben. Der Käufer trägt in diesem Fall allein das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.

(4) An vom Verkäufer gefertigten und/oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behält sich dieser das Eigentums- und Urheber- recht vor. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder dritten Personen noch Konkurrenzunternehmen vorgelegt werden.


§ 3 Mehrlieferungen, Teillieferungen und Abrufe, Versand

(1) Der Käufer muss bei Sonderanfertigungen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge akzeptieren und abnehmen.

(2) Bei Rahmenverträgen/fortlaufenden Verträgen sind vom Käufer Arten und Sorteneinteilungen der Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird seitens des Käufers nach fruchtloser Fristsetzung durch den Verkäufer nicht rechtzeitig abgerufen und/oder eingeteilt, so ist der Verkäufer selbst berechtigt einzuteilen und den Käufer zu beliefern oder wahlweise von dem nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten. Wird vom Rücktrittsrecht gebrauch gemacht, so hat der Käufer dem Verkäufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind bei Lieferverträgen auf Abruf spätestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch den Käufer verbindliche Mengen durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten die dem Verkäufer durch verspätete Abrufe oder spätere Änderungen des Abrufs entstehen trägt der Käufer. Maßgeblich für die Schadensberechnungen sind die Kalkulationsgrundlagen des Verkäufers. Auf Abruf bestellte Ware ist binnen 12 Monaten ab Auftragsbestätigung vom Käufer abzunehmen.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese entsprechend dem anteiligen Kaufpreis abzurechnen.

(5) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bleibt dem Verkäufer die Art der Versendung vorbehalten. Er ist dabei nicht an die für den Käufer günstigste Versandart gebunden.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Auslieferung Rohstoff-, Energie- und/oder Lohnkosten um insgesamt mehr als 5 %, so ist der Verkäufer berechtigt, die zunächst verein- barten Preise nach billigem Ermessen anzupassen.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(4) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich der Verkäufer vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung.

(5) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder sonstigen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten der Diskontierung und Einziehung dem Käufer zur Last.

(6) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz fällig.


§ 5 Werkzeuge

Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung der Erstmuster bzw. wenn solche nicht verlangt wurden, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Durch die Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Käufer keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie verbleiben vielmehr im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Werkzeuge bis 3 Jahre nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Wird vor Ablauf der Frist seitens des Käufers mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen erfolgen werden, so ist der Verkäufer zur Aufbewahrung auch für diesen Zeitraum verpflichtet. Anderenfalls kann er frei über die Werkzeuge verfügen. Diese Regelungen gelten, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen über das Eigentum des Werkzeuges getroffen wurden.


§ 6 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 7 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei höherer Gewalt oder bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.


§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, entweder diese auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder diese zu Lasten des Käufers an diesen zu versenden.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehen- den Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Der Verkäufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner gelieferten Ware zu dem der vom Käufer verarbeiteten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.


§ 10 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Seitens des Käufers beanstandete Lieferungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nur bei einem vom Käufer nachzuweisenden wichtigen Grund weiterverarbeitet werden. Anderenfalls erlöschen bezüglich dieser Ware sämtliche Mängelansprüche des Käufers. Gleiches gilt für vom Käufer selbst unternommene Nachbesserungsversuche.

(3) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Verkäufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(4) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

(5) Der Verkäufer haftet ferner nicht für Sachmängel, sofern diese durch Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- oder Einbaufehler, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Handlung oder natürlichen Verschleiß sowie durch mangelhafte Montage verursacht wurden oder eine Zweckentfremdung vorliegt.

(6) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.


§ 11 Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen.


§ 12 Rücktrittsrecht

Nach Abschluss des Vertrages ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, wenn in der Person des Käufers oder der Rechtsform der Firma Änderungen eintreten oder wenn ihm Tatsachen bekannt werden, durch welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigt wird.


§ 13 Zahlungseinstellung

Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder über das Vermögen eines Mitinhabers der Firma des Käufers das Insolvenzverfahren beantragt, so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Käufer verpflichtet, alle aus unseren Lieferungen noch vorhandenen Bestände festzustellen und an unsere Beauftragten herauszugeben.


§ 14 Patentverletzung

Wird die Ware nach besonderen Vorgaben des Käufers, ins- besondere nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben, durch den Verkäufer hergestellt und geliefert, so hat der Käufer sicherzustellen, dass durch die Ausführung keine Rechte Dritter (insbes. Patent-, Gebrauchsmuster-, und sonstige Schutz- und Urheberrechte) verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter vollständig freizustellen.


§ 15 Datenspeicherung

Der Verkäufer weist darauf hin, dass es bei der Auftragsbearbeitung zur Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes kommt.
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